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  • 1. Allgemeines
    1.1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

  • 1.2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

  • 2. Angebot und Vertragsabschluß

  • 2.1. Angebote sind freibleibend und grundsätzlich unverbindlich. Zwischenverwendung jeglicher Art bleibt vorbehalten.

  • 2.2. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte oder sonstige Angaben sind unverbindlich.

  • 2.3. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

  • 2.4. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.

  • 3. Preise

  • 3.1. Wenn nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise grundsätzlich ab Werk oder Standort oder Lager ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Transport, Demontage, Montage, Renovierung, Reparatur und Exportleistungen.

  • 4. Zahlung

  • 4.1. Wenn nicht anders vereinbart ist Zahlung ohne Abzug jeglichen Skontos wie folgt zu leisten: 50% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung. 50% vor Lieferung bei gemeldeter Versandbereitschaft.

  • 4.2. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen steht dem Besteller nur insoweit zu als diese rechtskräftig festgestellt sind.

  • 4.3. Bei Zahlungsverzug berechnen wir als Verzugszinsen 12,5 % p.a.

  • 5. Lieferumfang und Lieferzeiten

  • 5.1. Für den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

  • 5.2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, daß alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle Ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Leistung einer Anzahlung in vereinbarter Höhe und die Beibringung eventuell erforderlicher Genehmigungen erfüllt hat.

  • 5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk, den Standort, das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

  • 5.4. Werden Versand bzw. Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden Ihm, beginnend 2 Wochen nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten wie z.B. Lagerkosten mindestens jedoch 0,25% des Rechnungswertes für jede Woche Verzug berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller erst mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

  • 5.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt und Dinge die außerhalb des Einflußbereiches des Lieferers liegen z.B. Frachtverzögerung durch das beauftragte Frachtunternehmen oder ähnliches zurückzuführen so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  • 5.6. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Schadensersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung von 0,3% pro volle Woche Verspätung höchstens jedoch 3% desjenigen Teils der Gesamtlieferung(ohne Fracht, Demontage, Montage und Inbetriebnahme) der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, zu verlangen.

    6. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme

  • 6.1. Der Liefergegenstand wird, wenn nicht anders vertraglich vereinbart, auf Gefahr und Risiko des Bestellers versendet. Dies gilt auch für Rücklieferungen.

  • 6.2. Die Gefahr geht auf den Besteller über wenn der Liefergegenstand das Werk, den Standort oder das Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

  • 6.3. Der Versand erfolgt, wenn nicht anders vertraglich vereinbart, grundsätzlich unfrei und unversichert.

  • 6.4. Teillieferungen sind zulässig ohne daß es besonderer Vereinbarungen bedarf.

  • 6.5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

  • 6.6. Der Besteller ist nicht zur Verweigerung der Annahme bzw. Abnahme des Liefergegenstandes berechtigt auch wenn Beanstandungen , Mängelrügen und Reklamationen vorgebracht werden. Die aus einer Nichtabnahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Bestellers. Rücksendungen bedürfen der Genehmigung des Lieferers.

  • 7. Eigentumsvorbehalt

  • 7.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung vor.

  • 7.2. Der Lieferer ist berechtigt , den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  • 7.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen

  • 7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  • 7.5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

  • 8. Gewährleistung

  • 8.1. Die Gewährleistungsfrist bei Maschinen- und Anlagenlieferungen beträgt 6 Monate nach Inbetriebnahme, jedoch höchstens 12 Monate nach Lieferdatum.

  • 8.2. Die Gewährleistungsfrist bei Ersatzteillieferungen beträgt 3 Monate ab Lieferdatum

  • 8.3. Sachmängel sind dem Besteller schriftlich innerhalb der Gewährleistungsfrist bekanntzugeben. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist besteht kein Gewährleistungsanspruch mehr auch wenn der Liefergegenstand nicht benutzt wurde.

  • 8.4. Bei einem berechtigten Gewährleistungsanspruch sind diejenigen Teile nach Wahl des Lieferers in angemessener Zeit unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

  • 8.5. Für ersetzte Teile oder deren Nachbesserung beträgt der Gewährleistungsanspruch 3 Monate, jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes.

  • 8.6. Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen.: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

  • 8.7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

  • 8.8. Bei Gebrauchtmaschinen und Verschleißteilen besteht kein Gewährleistungsanspruch.

  • 9. Gewährleistungsausschluß

  • 9.1. Verschleißteile sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen Hierzu zählen z.B. Verschleißbleche- und Leisten, Gummipuffer etc.

  • 9.2. Reparierte und überholte Ersatzteile sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

  • 10. Haftung

  • 10.1. Für Schäden die nicht am Liefergegnstand direkt entstanden sind, insbesondere für Folgeschäden, haftet der Lieferer nicht.

  • 10.2. Weitere Ansprüche - aus welchen Gründen auch immer - sind ausgeschlossen.

  • 11. Schadenersatz

  • 11.1. Bei Nichtabnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Rücktritt des des Bestellers mit Einverständniss des Lieferers ist der Lieferer berechtigt, ohne Schadensnachweis 25% des Vertragspreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung einzubehalten bzw. geltend zu machen. Auf Nachweis kann auch ein höherer Schaden geltend gemacht werden.

  • 12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • 12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

  • 12.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • 13. Teilnichtigkeit, abweichende Vereinbarungen

  • 13.1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

  • 13.2. Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

  • 13.3. Alle von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.


    Contec e.K.
    D – 65326 Aarbergen



  • Die Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Sie als PDF-Datei im Download-Bereich.
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